Schalke 04 Fan-Club Werther Knappen e.V.

 

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schalke 04 Fan Club "Werther Knappen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.”.  Der Verein hat seinen Sitz in Isselburg-Werth.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Werther Fans des FC Schalke 04 und die größtmögliche Unterstützung der 1. Mannschaft des FC Schalke 04 e. V.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige Personen haben die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.
2. Ehrenmitglied kann jedes Mitglied werden, dass sich um den Verein und seine Zielsetzung verdient gemacht hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 Ziffer 1 entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft kann auf Wunsch des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung aufgerufen werden, die abschließend entscheidet.
2. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Jahreshauptversammlung mit mehr als ¾ Stimmenmehrheit verliehen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Nichtzahlung des in § 6 genannten Mitgliedsbeitrages für mehr als ein Kalenderjahr.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Austritt ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der  Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und der Aufnahmegebühr befreit. Von eintretenden Jugendlichen unter 18 Jahren wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand                  b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/r            b) 2. Vorsitzende/r
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
2. Zum erweiterten Vorstand gehören neben den vorgenannten Vorstandsmitgliedern
c) Geschäftsführer/in      d) Kassierer/in      e) Medienwart/in      f) Sozialwart/in
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Jährlich wird die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Es gilt dabei folgender Rhythmus:
In jedem geraden Jahr werden 2. Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in und Sportwart/in, in jedem ungeraden Kalenderjahr 1. Vorsitzende/r, Kassierer/in und Sozialwart/in gewählt.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom  1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter 1. oder 2. Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Versammlung des Vorstandes ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit dreitägiger Ladungsfrist einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 12 Jahreshauptversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen werden.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Sie muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Zu Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung eine solche von 4/5 erforderlich.
3. Über die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Satzungsänderungen sollen im Wortlaut festgehalten werden.
4. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied bis zu 1 Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Ziffer 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.